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An der Mühle 1, 66453 Gersheim
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Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08:30 - 13:00 Uhr
14:00 - 18:30 Uhr

Samstag
08:30 - 13:00 Uhr

Nicht Erlaubtes

Immer wieder werden auch Wünsche an uns herangetragen, die wir NICHT erfüllen können, da sie im Rahmen der deutschen Gesetze und Vorschriften nicht erlaubt sind:
Diese Verbote sind keine Schikanen, sondern dienen letztendlich zu Ihrem Schutz. Manchmal ist dies erst auf den zweiten Blick erkennbar, darum erklären wir Ihnen hier gerne die Hintergründe:

  • Verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept abgeben
  • Rezepte in Praxen einsammeln gehen

Bis ins Mittelalter durfte derjenige, der die Krankheit diagnostizierte, auch das Mittel herstellen und verkaufen, das dagegen helfen sollte. Damit war der Kranke diesem Heiler auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, insbesondere wenn dieser Heiler schnell reich werden wollte. Im 13. Jahrhundert machte Stauferkaiser Friedrich dem ein Ende und bestimmte, dass derjenige, der die Diagnose stellt und die Behandlung vorschlägt, nicht derjenige sein darf, der an den Mitteln verdient. Damit wurden Arzt- und Apothekerberuf getrennt, wie es bis heute ist. Ärzte stellen Diagnosen und legen die Behandlung fest („Therapiehoheit“), dürfen aber keine Medikamente verkaufen. Apotheker dürfen im Gegenzug keine Diagnosen stellen und auch keine Therapie festlegen, sondern beschaffen die Arzneimittel oder stellen sie her und verkaufen sie („Dispensierrecht“). Zum Verkauf gehört die entsprechende Beratung, deshalb besteht für Arzneimittel – bis auf wenige Ausnahmen – Apothekenpflicht.

Ein Apotheker, der rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept abgibt, meint es also höchstwahrscheinlich nicht mit Ihnen gut, sondern mit seinem Geldbeutel. Ganz analog gilt dies für einen Arzt, der apothekenpflichtige Medikamente verkauft.

Aus dem gleichen Grund ist es Ärzten verboten, Rezepte an Apotheken weiterzuleiten, und umgekehrt ist es Apotheken verboten, Rezepte in Arztpraxen zu holen. Dies gilt, selbst wenn der Patient dies wünscht. Das Allgemeininteresse an einer inhaltlichen und organisatorischen Trennung von Arzt und Apotheker hat Vorrang vor privaten Wünschen, so argumentiert ein Gericht. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dringende medizinische Gründe vorliegen.

Umtausch von Medikamenten

Kein Umtausch, sondern Vernichtung von – im Falle eines Fehlers von uns – zurückgenommener Arznei dient ebenfalls Ihrem Schutz:

Hohe Anforderungen an die Arzneimittelherstellung und gesetzliche Vorgaben bei der Arzneimittelabgabe schützen den Verbraucher vor Risiken, die sich aus einer Qualitätsminderung eines Arzneimittels ergeben können. Sie verpflichten Apotheken dazu, Arzneimittel, Ausgangsstoffe oder apothekenübliche Waren so zu lagern, dass ihre Qualität gesichert ist. Dies kann nicht mehr gewährleistet werden, wenn das Arzneimittel die Apotheke – wenn auch nur kurzfristig – einmal verlassen hat. Da insbesondere hohe Lagertemperaturen oder andere extreme Lagerbedingungen zuhause oder in einem Auto nicht auszuschließen sind und von Ihrer Apotheke nicht ohne Beschädigung des Blisters und des Arzneimittels überprüft werden können, müssen Arzneimittel, die von Kunden zurückgenommen werden, von der Apotheke vernichtet werden. Es kann nicht mehr garantiert werden, dass die Qualität von Arzneimitteln, die einmal die Apotheke verlassen haben, noch einwandfrei ist. Keinem Patienten ist zuzumuten, sich mit „Second-hand“-Arzneimitteln, für deren Qualität die Apotheke nicht mehr einstehen kann, zufrieden zu geben.

Sie können sich zu 100% auf die Qualität unserer Arzneimittel verlassen. Ein Umtausch von Arzneimitteln ist aus den oben genannten Qualitätsgesichtspunkten daher nicht möglich. Arzneimittelsicherheit geht vor, denn sie dient Ihrer Gesundheit.